AGBs | Terms of Trade - FrogFish Studios Berlin










die AGB

FrogFish.Studio

 

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AGB & Hausordnung | FrogFish Studios UG (haftungsbeschränkt)

  1. Der Studiomieter bestätigt, dass er über die nötigen Fachkenntnisse verfügt um eine Studioproduktion durchzuführen. Die Benutzung des Studios, sämtlicher Einrichtungen und Gegenstände, sowie das Befahren sowohl vom Studiomieter als auch von dessen Begleitpersonen des Studiogeländes geschehen auf eigene Gefahr.
  2. Sollte der Studiomieter nicht über die Fachkenntnisse verfügen oder Räumlichkeiten als Neukunde betreten, wird dem Mieter kostenpflichtig eine Einweisung durch das Fachpersonal gestellt (siehe Preisliste).
  3. Das Studio steht jeweils Montag bis Sonntag zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Vermietung zur Verfügung. Hierbei gilt an den Wochenenden, insbesondere gegenüber der Nachbarschaft, die allgemeine Ruhezeitenregelung.
  4. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzl. MwSt. (siehe Preisliste). Verbrauchsmaterial sowie kleineres technische Zubehör werden ggfs. extra nach der Produktion berechnet (siehe Preisliste, Abrechnung nach Verbrauch).
  5. Bei Zeitüberschreitung der im Mietvertrag vereinbarten Zeiten wird nach Absprache mit dem Vermieter nachkalkuliert.
  6. Der Vermieter hat bei Übergabe des Studios an den Mieter die Sauberkeit, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Einrichtung und des Equipments zu prüfen und schriftlich zu bestätigen. Nach Beendigung des Studiomietvertrages oder vor mehrtägigen Drehpausen ist das Studio wieder durch den Mieter an den Vermieter wie bereits ob genannt abzugeben, dies betrifft insbesondere technische Geräte, Dekostoffe, Sanitärbereich und Geschirr etc. Dafür anfällige Zeit ist bei der Buchung zu berücksichtigen und einzuplanen/mit zu buchen.
  7. Das Studio samt Geräten und Einrichtung muss vor dem Verlassen gereinigt und aufgeräumt werden (besenrein). Bei größerer Verschmutzung wird eine Reinigungspauschale erhoben (siehe Preisliste).
  8. Jeder Studiomieter verpflichtet sich schonend und sparsam mit den Geräten und den Einrichtungsgegenständen und Verbrauchsmaterialieb im Studio umzugehen.
  9. Der Studiomieter verpflichtet sich zu größtmöglicher Sorgfalt. Grobe Verschmutzungen oder Beschädigungen sind vom Studiomieter gegeben falls kostenpflichtig zu beheben.

  1. Für Privatgegenstände jeglicher Art übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
  2. Der Studiomieter hat die zu Beginn der Mietzeit getroffenen mündlichen und schriftlichen Absprachen zur Sorgfaltspflicht anzuerkennen.
  3. Der Studiovermieter ist verpflichtet, das vom Mieter gebuchte Studio bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Wird die volle Wahrnehmung des Buchungstermins durch außerordentliche Umstände für den Studiomieter erschwert oder gar unmöglich gemacht, beispielsweise Stromausfall, Defekt des gebuchten Equipments, kann FrogFish Studios UG (Vermieter) nicht haftbar gemacht werden, es sei denn die Umstände wurden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters verursacht. FrogFish Studios UG garantiert jedoch, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen zu haben.
  4. Sollte der Studiomieter einen Termin nicht wahrnehmen können, so hat die Stornierung schriftlich zu erfolgen. Bei sehr kurzfristiger Stornierung hat diese, zur schriftlichen Form noch vorab telefonisch zu erfolgen. Hierfür tritt folgende Regelung in Kraft: Bei Stornierung der im Mietvertrag vereinbarten Dienstleistung am selben Tag des gebuchten Termins sind 100 % des zu zahlenden Betrages fällig, dies gilt gleichwertig bei gänzlichem Fernbleiben am selben Tag des im Mietvertrag vereinbarten Termins. Tritt Vorgenanntes sowohl für die Stornierung als auch für das Fernbleiben am Vortag des Buchungstermins (24 Stunden vor Terminantritt) ein, sind 50 % des zu zahlenden Betrages fällig.
  5. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Studio zu Kontrollzwecken zu betreten.
  6. Verantwortliches Verhalten (Respekt gegenüber den Mitarbeitern, keine Verschmutzung des Geländes, Einhaltung der Ruhezeiten) wird vom Studiomieter garantiert. Es gilt darüber hinaus die Hausordnung des Wohn- und Gewerbeobjektes (Aushang am Geländeeingang).
  7. Dem Studiomieter ist es untersagt, in den Räumlichkeiten des Studios sitten- und/oder gesetzeswidrige Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Einhaltung des Jugendschutzes ist zu gewährleisten. Jeglicher Verstoß wird zur Anzeige gebracht.
  8. Der Konsum von Alkohol ist insoweit gestattet, dass der Mieter seiner Sorgfaltspflicht in vollem Umfang während der gesamten Produktionszeit nachkommt. Die alleinige Verantwortung auch für den Stab obliegt dem Mieter. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Betrunkene oder stark angeheiterte Personen des Geländes zu verweisen, ohne etwaige Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz.
  9. Das Rauchverbot in den Produktionsstudios und in sämtlichen Büroräumen ist unbedingt einzuhalten.

FrogFish.Studio

FrogFish.Studio

  1. FrogFish Studios UG steht in allen Räumen und auf allen Freiflächen das alleinige Hausrecht zu. Den Anweisungen von Mitarbeitern der FrogFish Studios UG ist unmittelbar Folge zu leisten. Bei Unstimmigkeiten ist unverzüglich die Geschäftsführung zu informieren.
  2. Der Brandschutz im Studio ist ein wichtiges Erfordernis. Der Studiomieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkehrungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Wir behalten und jedoch das Recht vor, am Firmenoder Wohnsitz des Mieters zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Das Vertragsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB / Hausordnung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche Wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.